RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0221

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §18 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131

Rechtssatz

Wird die einem Beschuldigten gemäß § 18 Abs 1 StVO angelastete Tat noch näher damit umschrieben, daß der Beschuldigte bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 60 km/h einen Abstand von ca 1 m zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, so ist der Beschuldigte im Lichte der Rsp des VwGH zu

§ 44a lit a VStG (Hinweis E 3.10.1985, 82/03/0112, VwSlg 11894 A/1985) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (Hinweis E 9.11.1984, 84/02B/0064).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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