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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;Rechtssatz
Ein Lenker muß dafür Vorsorge treffen, daß er mit dem Tachometer seines Fahrzeuges auch eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Fehlerquelle von 5 km/h wahrnehmen kann (Hinweis E 5.5.1982, 0551/79).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020056.X02Im RIS seit
12.06.2001