RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0056

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;

Rechtssatz

Ein Lenker muß dafür Vorsorge treffen, daß er mit dem Tachometer seines Fahrzeuges auch eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Fehlerquelle von 5 km/h wahrnehmen kann (Hinweis E 5.5.1982, 0551/79).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020056.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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