RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0085

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, einen Abbauwert von dem 0,10 bis 0,12 Promille feststehenden Blutalkoholwert von 1,06 Promille hinzuzurechnen. Die These, solange noch immer Alkohol "aufgestockt" werde, sei der Mechanismus des Alkoholabbaues "weitgehend blockiert", steht nicht im Einklang mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Stuttgart 1975, Seite 83), sodaß die Behörde dem durchaus schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen folgen kann, wonach der Abbau des Blutlakoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang sei. Es bedarf daher nicht der Einholung eines "Obergutachtens".

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020085.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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