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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die von einem Radargerät gemessene Geschwindigkeit muß selbst dann dem überholenden Kfz-Lenker angelastet werden, wenn der überholte PKW die Radarmessung ausgelöst haben sollte , weil der Überholende mindestens die gemessene Geschwindigkeit einhalten hat müssen, um in die auf dem Kontrollfoto ersichliche Position zu gelangen (Hinweis E 18.3.1988, 88/18/0062).
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienFeststellen der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020045.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009