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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird als Ort eines Überholvorganges in einer Verfolgungshandlung "km 4,85" und in einer anderen Verfolgungshandlung "bei km 4,8" angegeben, so handelt es sich bei der Kilometerangabe um eine unbedeutende Präzisierung ohne Auswechslung der Tat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020044.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009