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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art1 litA Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0208 8Stammrechtssatz
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger als den zulässigen Pauschalbetrag, zuzüglich der nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr verzeichnet, so gebührt ihm Kostenersatz in der verordneten Höhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020017.X07Im RIS seit
12.06.2001