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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Rechtssatz
Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, gilt als Verweigerung der Atemluftprobe (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009