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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bescheinigung nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG - Dem Bf steht bei Obsiegen im Kündigungsstreit gemäß § 41 ff ZPO der Ersatz der von ihm aufgewendeten Prozeßkosten, zu welchen auch die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes zählen, zu. Ist der Bf im bezirksgerichtlichen Verfahren aber durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist nicht erkennbar, inwiefern er durch dieses Verfahren selbst gezwungen wäre, in einem seine wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigenden Umfang Zeit hiefür aufzuwenden. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen drohenden Kündigungsstreites war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180017.A01Im RIS seit
30.08.1990