RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0130

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Beamter innerhalb seiner (Normal)Dienstzeit Aufgaben zu erfüllen, die über die volle Normalarbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgehen (hier: Behauptung des zu beurteilenden Beamten, daß er an seinem Arbeitsplatz die Aufgaben von zwei Bediensteten zu erfüllen habe) und erbringt er diese auch, so kann in der im wesentlichen fehlerfreien Erfüllung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben eine besondere Leistung liegen, durch die der von ihm zu erwartende Arbeitserfolg iSd § 87 Abs 1 Z 1 BDG 1979 erheblich überschritten wird. Bei der Art der vom Beamten zu besorgenden Aufgaben (hier: Kassengeschäfte, Verkauf von Bundesstempelmarken) tritt nämlich deren Wertigkeit gegenüber dem Umfang in der Bedeutung für die Leistungsfeststellung in den Hintergrund. Durch ein derartiges Übermaß bezüglich des Umfanges der (fehlerfrei) erbrachten Leistungen kann die für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich der Wertigkeit vorhandene "Normalleistung" ausgeglichen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090130.X05

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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