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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Bescheid der Leistungsfeststellungskommission (vollinhaltlich) auf der (keinen Bescheid darstellenden) Mitteilung der Dienstbehörde (im Sinne des § 87 Abs 1 BDG 1979) aufbaut. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Leistungsfeststellungskommission als Behörde erster Instanz und nicht als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde entscheidet und auch - materiell gesehen - nicht von einer Überordnung der Leistungsfeststellungskommission über die Dienstbehörde gesprochen werden kann (Hinweis E VfGH 29.11.1989, B 1235/88). Fehlleistungen der Dienstbehörde sind in diesem Fall der Leistungsfeststellungskommission zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090137.X01Im RIS seit
04.09.1990