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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0126 E 12. Oktober 1989 VwSlg 6439 F/1989 RS 3Stammrechtssatz
Da gesetzliche Beweisregeln nicht bestehen, sondern der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat, kann eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH führt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungenSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X03Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009