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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Rechtssatz
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der § 21 und § 24 DP muß ein Beamter sein außerdienstliches Verhalten stets so einrichten, daß nicht der Verdacht aufkommen kann, er trenne dienstliche und private Belange nicht hinreichend und werde dadurch gegebenenfalls in seiner dienstlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Die Pflicht des Beamten zu achtungswürdigem vertrauenswürdigem Verhalten gebietet, daß er sein Verhalten so einrichtet, daß jeder Anschein der Bestechlichkeit oder der parteiischen Amtsführung von vornherein ausgeschlossen ist. Unbestechlichkeit des Beamtentums gehört zu den unantastbaren Grundlagen eines Rechtsstaates. Die Aufgabe der gesetzlichen, sachlichen und effektiven Verwaltung setzt absolutes Vertrauen der Allgemeinheit in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit der Beamtenschaft voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X02Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009