Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art79 Abs1;Rechtssatz
Inhaltlich trifft das Verbot parteipolitischer Propaganda jegliche Kundgebung einer parteipolitischen Meinung in Wort, Schrift, Ton, Bild oder beliebiger Ausdrucksweise. Das absolute Verbot der parteipolitischen Propaganda, welches
nur den dienstlichen Bereich (arg: ... " Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ... ")
betrifft, hat nicht nur den Sinn und Zweck, einen durch keine parteipolitischen Auseinandersetzungen gestörten Dienstbetrieb sicherzustellen und damit die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzungen für die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesheeres zur Erfüllung des in Art 79 Abs 1 B-VG normierten Verfassungsauftrages zu gewährleisten, sondern sichert auch das Vertrauen der Bevölkerung in parteipolitische Objektivität und Neutralität des nach Abschluß des Staatsvertrages im Jahre 1955 geschaffenen Bundesheeres (geschütztes Rechtsgut).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090050.X03Im RIS seit
11.07.2001