RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 86/09/0133 6

Stammrechtssatz

Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0100).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090130.X02

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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