Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §131;Rechtssatz
Gibt der Beamte nur einen Teil der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu, der mit den übrigen ihm vorgeworfenen (aber nicht eingestandenen) Vorfällen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, sodaß ihre gemeinsame disziplinarrechtliche Verfolgung geboten erscheint, so fehlt es (insgesamt) an der ersten Tatbestandsvoraussetzung nach § 131 erster Satz BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090013.X03Im RIS seit
23.10.2001