RS Vwgh 1990/9/4 90/09/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1990
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §28 Abs3 idF 1971/284;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Ausschusses gem § 28 Abs 1 PVG muß vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Sie ist unter den in § 28 Abs 2 PVG genannten Voraussetzungen von dem Ausschuß zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll (Hinweis auf E 4.9.1989, 89/09/0080). Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt gem § 28 Abs 3 PVG die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß, und, falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralauschuß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090034.X03

Im RIS seit

04.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten