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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Die Zustimmung des Ausschusses gem § 28 Abs 1 PVG muß vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Sie ist unter den in § 28 Abs 2 PVG genannten Voraussetzungen von dem Ausschuß zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll (Hinweis auf E 4.9.1989, 89/09/0080). Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt gem § 28 Abs 3 PVG die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß, und, falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralauschuß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090034.X03Im RIS seit
04.09.1990