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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Es ist eine logisch nachvollziehbare Schlußfolgerung, auf Grund mehrerer schriftlicher Ermahnungen, die der Vorgesetzte (hier: Leiter eines - kleinen - Postamtes) seinen Mitarbeitern erteilt hat und der Erforderlichkeit des mehrmaligen Einschaltens des Inspektionsbeamten zur Lösung unmotivierter Konfliktsituationen in Anbetracht der (im gegenständlichen Fall) geringen Größe des Postamtes auf eine Schwäche der Menschenführung des Vorgesetzten zu schließen. Dem kommt im Hinblick auf seine Stellung als Leiter eines Postamtes wegen der ihm nach § 45 Abs 1 BDG 1979 treffenden Dienstpflichten im Leistungsfeststellungsverfahren eine nicht unwesentliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090137.X02Im RIS seit
04.09.1990