RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §73 Abs2;
LDG 1984 §67 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Aussschluß eines ordentlichen Rechtsmittels (hier: § 67 Abs 2 LDG)- durch Ausübung des Weisungsrechts oder Aufsichtsrechts (Dienstaufsicht und/oder Fachaufsicht) den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Frage, so genügt die Ausübung der Fachaufsicht oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde (Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029, 0043, VwSlg 10742 A/1982 und B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986), um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090053.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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