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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Aussschluß eines ordentlichen Rechtsmittels (hier: § 67 Abs 2 LDG)- durch Ausübung des Weisungsrechts oder Aufsichtsrechts (Dienstaufsicht und/oder Fachaufsicht) den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Frage, so genügt die Ausübung der Fachaufsicht oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde (Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029, 0043, VwSlg 10742 A/1982 und B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986), um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090053.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010