RS Vwgh 1990/9/4 90/09/0050

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

MRK Art10;
StGG Art13;
WehrG 1978 §46 Abs1;
WehrG 1978 §46 Abs2;
WehrG 1978 §46 Abs3;
WehrG 1978 §46 Abs4;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes " Betätigung " ist davon auszugehen, daß darunter auch eine politische Einzelhandlung, wie zB das Verteilen von Druckschriften parteipolitischen Inhalts in den Kasernen, fallen kann. Das politische Handeln muß jedoch eine gewisse Qualität haben, um " Betätigung " iSd § 46 Abs 3 WehrG 1978 zu sein. Das folgt schon aus dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gem Art 13 StGG und Art 10 MRK (Hinweis E VfGH 3.3.1989, B 847/87, JBl 1989, 514 f), die nur innerhalb der Schranken des Gesetzes gewährleistet ist. Zweck und Verfassungskonformität des § 46 Abs 3 WehrG 1978 zwingen mithin zu der Auslegung, unter " parteipolitischer Betätigung " begrifflich solches Handeln zu verstehen, mit dem am parteipolitischen Konkurrenzkampf teilgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090050.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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