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L26005 Lehrer/innen SalzburgNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Mit der Zuweisung der Zuständigkeiten an die Leistungsfeststellungskommissionen (vgl §§ 1 - 6 Slbg LDHG 1987) wird die LReg als Behörde erster oder höherer Instanz in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung ausgeschaltet, nicht aber deren (verfassungsgesetzlich vorgegebene) Leitungsbefugnis in Form des Aufsichtsrechtes berührt. Da auch das LDG keine § 87 Abs 5 letzter Satz BDG 1979 vergleichbare Bestimmung (keine Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 und 3 AVG im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission) enthält, ist die LReg gegenüber der Leistungsfeststellungsoberkommission die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG (Hinweis B 23.4.1980, 852/80). Mit dem Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages bei der LReg als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ist unabhängig davon, ob die Leistungsfeststellungsoberkommission (Unterbehörde) tatsächlich schuldhaft säumig iSd § 73 Abs 2 letzter Satz AVG gewesen ist oder nicht sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Leistungsfeststellungsoberkommission von der Anrufung der LReg Kenntnis erlangt hat, nicht mehr die Leistungsfeststellungsoberkommission zuständig, über die bei ihr anhängige Berufung zu entscheiden (Hinweis E 13.11.1985, 84/17/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090053.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010