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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 ZustG besteht nur dann eine Verpflichtung, der Behörde die zustellungsbevollmächtigte Person als Empfänger zu bezeichnen, wenn es sich hiebei um eine im Inland wohnende Person handelt. Daraus folgt, daß, wenn eine im Ausland wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt ist, nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen ist (Hinweis Walter-Mayer; Das österreichische Zustellrecht (1983), Anm 3 zu § 9 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090058.X01Im RIS seit
04.09.1990