RS Vwgh 1990/9/4 90/09/0058

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 ZustG besteht nur dann eine Verpflichtung, der Behörde die zustellungsbevollmächtigte Person als Empfänger zu bezeichnen, wenn es sich hiebei um eine im Inland wohnende Person handelt. Daraus folgt, daß, wenn eine im Ausland wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt ist, nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen ist (Hinweis Walter-Mayer; Das österreichische Zustellrecht (1983), Anm 3 zu § 9 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090058.X01

Im RIS seit

04.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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