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L26005 Lehrer/innen SalzburgNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Nach Art 101 Abs 1 B-VG (vgl auch Art 34 Abs 1 des Slbg Landesverfassungesetzes 1945) übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende LReg aus. In Verbindung mit Art 19 und 20 Abs 1 B-VG kommt der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung die in Art 20 Abs 1 B-VG vorgesehene Leitungskompetenz gegenüber nachgeordneten Organen zu. Das in Art 20 Abs 1 zweiter Satz vorgesehene Weisungsrecht ist nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (Hinweis VfSlg 4117/1961 und VfSlg 5850/1968). Daraus folgt, daß durch die bloße Weisungsfreistellung eines Verwaltungsorganes diesem noch nicht die Stellung eines obersten Organes verschafft wird, weil es ressortmäßig dem Aufsichtsrecht des kompetenten obersten Organes zugeordnet ist (bleibt) (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, S 237, RZ 697 und Koja, das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 2. Auflage, S 271).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090053.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010