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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;Rechtssatz
Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des § 28 Abs 1 erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (§ 3 Abs 6 PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090034.X01Im RIS seit
04.09.1990