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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §110 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung einer Disziplinarverfügung, die auschließlich der Dienstbehörde (nicht aber der Disziplinarkommission) eingeräumt ist und für die § 49 VStG Vorbildfunktion hat (Hinweis EB z RV zu BDG 1977, 500 Blg Nr XIV GP, S 90), setzt voraus:
a)
ein Geständnis der Dienstpflichtverletzung und
b)
deren Geringfügigkeit.
Letzteres ergibt sich aus der im § 131 dritter Satz BDG 1979 stark eingeschränkten Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen iVm den allgemeinen (lege non distinquente auch im abgekürzten Verfahren geltenden) Strafbemessungsgrundsätzen nach § 93 Abs 1 BDG 1979, insb dem ersten Satz, wonach die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090013.X02Im RIS seit
23.10.2001