RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0013

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;

Rechtssatz

Die Pflicht des Beamten, gem § 43 Abs1 BDG 1979 bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, bedeutet, daß er bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat (Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090013.X10

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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