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L26005 Lehrer/innen SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus der besonderen verfassungsrechtlich abgesicherten Stellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen nach § 68 LDG ergibt sich aber keinesfalls, daß die Bescheie dieser Behörden nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Dies zeigt schon ein Vergleich mit Art 133 Z 4 B-VG, der bei den dort geregelten Kollegialorganen mit richterlichem Einschlag neben der Weisungsfreistellung die Ausnehmung von deren Bescheiden von aufsichtsbehördlichen Befugnissen einer Verwaltungsbehörde (Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg) als weiteres Erfordernis für die Ausnehmung von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit vorsieht. Daraus geht aber eindeutig hervor, daß mit der Weisungsfreistellung einer Behörde allein nicht notwendig die Ausnehmung ihrer Bescheide von aufsichtsbehördlichen Befugnissen anderer Behörden verbunden sein muß. Eine derartige Ausnehmung läßt sich auch nicht dem Slbg LDHG 1987 entnehmen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090053.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010