RS Vwgh 1990/9/4 90/09/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ABGB §6;
VwRallg;
WehrG 1978 §46 Abs1;
WehrG 1978 §46 Abs2;
WehrG 1978 §46 Abs3;
WehrG 1978 §46 Abs4;

Rechtssatz

§ 46 Abs 3 WehrG 1978 regelt die parteipolitische Betätigung des Soldaten in seiner Dienstzeit und innerhalb der dienstlichen Anlagen und Unterkünfte. Eine Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffes " parteipolitische Betätigung " findet sich im Wehrgesetz nicht. Seine Sinnermittlung ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090050.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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