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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht des Vorliegens wiederholter Vorstrafen des Besch wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften, insbesondere acht einschlägiger, woraus der Schluß gezogen werden kann, der Besch sei nicht gewillt, die Vorschriften über das Lenken von Kfz einzuhalten, ist bei einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180061.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012