RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0286

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 11/1990, S 636;; ÖStZB 1991, 228; ÖStZ 22/1990, S 268; SWK 1991/7, R28;

Rechtssatz

Wurde eine Erbengemeinschaft, die ein Unternehmen fortführt, für dessen verstorbenen Inhaber eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, nicht im Handelsregister registriert (etwa als nachfolgender Inhaber der Firma des Einzelkaufmannes), so ist deren Gewinn nicht gem § 5 EStG 1972 zu ermitteln, sondern gem § 4 Abs 1 EStG 1972, nach dessen letztem Satz der Wert von Grund und Boden außer Ansatz bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140286.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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