RS Vwgh 1990/9/7 86/18/0096

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Halter eines Kfz ist auf jeden Fall verpflichtet, so rasch wie möglich für die Entfernung eines vor einer fremden Einfahrt und Ausfahrt wegen eines Defektes hängengebliebenen Kfz zu sorgen, auch wenn diese Entfernung mit erheblichen Kosten verbunden und die Mittel des Inhabers des Kfz noch so beschränkt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180096.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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