Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Rechtssatz
Der Halter eines Kfz ist auf jeden Fall verpflichtet, so rasch wie möglich für die Entfernung eines vor einer fremden Einfahrt und Ausfahrt wegen eines Defektes hängengebliebenen Kfz zu sorgen, auch wenn diese Entfernung mit erheblichen Kosten verbunden und die Mittel des Inhabers des Kfz noch so beschränkt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180096.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010