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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 357;Rechtssatz
In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140298.X06Im RIS seit
07.09.1990