RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0298

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1 Abs2;
KO §140;
KO §51;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 357;

Rechtssatz

In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140298.X06

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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