RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 304;

Rechtssatz

AusfzF, auf welche Weise (Sachverständigenbeweis) und nach welchen Gesichtspunkten die Behörde zu prüfen hat, ob die Herstellung von keramischen Plastiken, die dazu bestimmt sind, zu Kachelöfen zusammengebaut zu werden, künstlerische Tätigkeit oder Kunsthandwerk ist (Hinweis E 21.1.1986, 84/14/0017; E 7.2.1990, 89/13/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140075.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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