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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 307;Rechtssatz
Das Nachschieben einer rechtlichen Überlegung in der Gegenschrift ist zulässig, weil Gegenstand einer etwaigen Aufhebung durch den VwGH nur der Spruch des Bescheides ist. Ist dieser trotz einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung rechtmäßig, darf der Bescheid vom VwGH nicht aufgehoben werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140110.X01Im RIS seit
07.09.1990