RS Vwgh 1990/9/7 86/18/0096

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen des gem § 24 Abs 3 lit b StVO Besch, er habe sein Kfz auf Grund einer Motorpanne vor der Einfahrt und Ausfahrt abstellen müssen, er habe in der Folge jedoch seinen Freund vom Defekt des Fahrzeuges verständigt und diesen um Behebung des Schadens gebeten, reicht zur Entlastung des Besch nicht aus, solange davon auszugehen ist, daß er sich danach nicht darum gekümmert hat, ob auch zielführende Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges vom Tatort getroffen worden sind (Hinweis E 18.4.1980, 2853/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180096.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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