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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 84 KFG, welche zum Lenken von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch ohne Lenkerberechtigung iSd § 64 Abs 1 KFG berechtigt, kommt nur Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland zugute. Für die Strafbarkeit iSd § 64 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG genügt daher die Feststellung der Beh, der Besch habe im Tatzeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Ö gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung, wo dieser Wohnsitz gelegen gewesen sei, bedarf es nicht.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180061.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012