RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0188 2

Stammrechtssatz

Zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine Anzeige dient daher als taugliches Beweismittel (Hinweis E 22.1.1988, 87/18/0116).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180079.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten