RS Vwgh 1990/9/7 87/14/0013

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Rechtssatz

Für die Behebung von Mängeln einer Berufung ist ein besonderes Verfahren vorgesehen (Hinweis E 20.1.1986, 85/15/0277). Dieses Verfahren erübrigt sich nur dann, wenn ein Vorhalt zur Sachverhaltsklärung ausreichend ist. Bevor jedoch mit der Sachverhaltsklärung begonnen werden darf, müssen die für ein Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Formerfordernisse erfüllt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140013.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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