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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Für die Behebung von Mängeln einer Berufung ist ein besonderes Verfahren vorgesehen (Hinweis E 20.1.1986, 85/15/0277). Dieses Verfahren erübrigt sich nur dann, wenn ein Vorhalt zur Sachverhaltsklärung ausreichend ist. Bevor jedoch mit der Sachverhaltsklärung begonnen werden darf, müssen die für ein Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Formerfordernisse erfüllt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140013.X02Im RIS seit
07.09.1990