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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §110 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 212; AnwBl 4/1991, S 262;Rechtssatz
Wird innerhalb einer von der Abgabenbehörde zur Mängelbehebung gesetzten Frist ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, darüber aber von der Behörde nicht abgesprochen, so erweist sich die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist als verspätet, mag sie auch innerhalb der begehrten verlängerten Frist erfolgen (Hinweis E 28.2.1989, 86/14/0026). Die für die Erledigung des Fristverlängerungsantrages zuständige Behörde trifft allerdings Entscheidungspflicht (§ 311 BAO, Art 132 B-VG). Für den Fall der Stattgebung des Fristverlängerungsantrages und der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der erstreckten Frist hätte dies kraft Größenschlusses die in § 310 Abs 3 BAO für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Folgen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140232.X02Im RIS seit
07.09.1990