RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0232

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §310 Abs3;
BAO §311 Abs1;
BAO §85 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 212; AnwBl 4/1991, S 262;

Rechtssatz

Wird innerhalb einer von der Abgabenbehörde zur Mängelbehebung gesetzten Frist ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, darüber aber von der Behörde nicht abgesprochen, so erweist sich die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist als verspätet, mag sie auch innerhalb der begehrten verlängerten Frist erfolgen (Hinweis E 28.2.1989, 86/14/0026). Die für die Erledigung des Fristverlängerungsantrages zuständige Behörde trifft allerdings Entscheidungspflicht (§ 311 BAO, Art 132 B-VG). Für den Fall der Stattgebung des Fristverlängerungsantrages und der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der erstreckten Frist hätte dies kraft Größenschlusses die in § 310 Abs 3 BAO für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Folgen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140232.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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