RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0190

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

AusfzF des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes, wenn die erfahrene und ansonsten verläßliche Kanzleikraft des Rechtsanwaltes des Bf entgegen dem Auftrag des Rechtsanwaltes irrtümlich nicht die ihr übergebene Beschwerdeausfertigung, die die Unterschrift des Rechtsvertreters trug, zum Postversand abfertigte, sondern das für den Handakt des Rechtsvertreters bestimmte nicht unterfertigte Exemplar, während sie die dritte, mit der Unterschrift des Rechtsvertreters versehene Beschwerdeausfertigung zu den Handakten legte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140190.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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