RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0298

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 357;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob infolge der eigenen Insolvenz des Geschäftsführers die Geldmittel für eine nach dem Gesetz notwendig gewordene Kapitalerhöhung zur Verfügung stehen, sondern darauf, ob bei Fälligkeit der gegenüber der GmbH entstandenen Abgabenforderungen jeweils Mittel für deren Begleichung fehlen. Mit der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung hat es auch nichts zu tun, daß der Steuerberater der Gesellschaft das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt hat; dies kann den Geschäftsführer auch nicht von der Abgabe von Steuererklärungen für die Gesellschaft befreien. Schließlich kann die Ankündigung, die Gesellschaft werde einen Konkursantrag stellen bzw von Amts wegen gelöscht werden, den Geschäftsführer hinsichtlich der Nichtentrichtung längst fälliger Abgaben nicht entschuldigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140298.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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