RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0246

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 411;

Rechtssatz

Der VwGH kann einen unrichtig begründeten Bescheid nicht aufheben, wenn dessen Spruch dessen ungeachtet gesetzmäßig ist, weil dieser Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit im Sinn des § 42 Abs 2 VwGG belastet ist (Hinweis E 19.1.1988, 85/14/0124). Ist jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, so ist dieser ungeachtet der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, der Bf könne sich durch den ihr unterlaufenen Irrtum nicht beschwert erachten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil der Spruch den normativen Gehalt der Erledigung zum Ausdruck bringt und damit den entscheidenden Teil des angefochtenen Bescheides darstellt.

Schlagworte

Spruch und Begründung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140246.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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