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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 411;Rechtssatz
Der VwGH kann einen unrichtig begründeten Bescheid nicht aufheben, wenn dessen Spruch dessen ungeachtet gesetzmäßig ist, weil dieser Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit im Sinn des § 42 Abs 2 VwGG belastet ist (Hinweis E 19.1.1988, 85/14/0124). Ist jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, so ist dieser ungeachtet der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, der Bf könne sich durch den ihr unterlaufenen Irrtum nicht beschwert erachten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil der Spruch den normativen Gehalt der Erledigung zum Ausdruck bringt und damit den entscheidenden Teil des angefochtenen Bescheides darstellt.
Schlagworte
Spruch und Begründung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140246.X02Im RIS seit
07.09.1990