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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0262 89/14/0263 Besprechung in: ÖStZB 1991, 206;Rechtssatz
Leistet der Abgabepflichtigen der Einladung der Abgabenbehörde zu seiner (schriftlichen) Vernehmung nicht Folge und verletzt er solcherart seine Offenlegungspflicht, so ist die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs 2 BAO berechtigt, diesen Umstand in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140261.X02Im RIS seit
03.04.2001