RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0286

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 11/1990, S 636;; ÖStZB 1991, 228; ÖStZ 22/1990, S 268;

Rechtssatz

Auch wenn eine OHG berechtigt ist, die Firma eines registrierten Einzelkaufmannes fortzusetzen, bedeutet dies nicht, daß sie schon allein deshalb Gewerbetreibender ist, dessen Firma im Sinne des § 5 EStG 1972 in das Handelsregister eingetragen ist. Es fehlt nämlich bis zu dieser Eintragung eine registermäßige Zuordnung der Firma zu dem betreffenden Gewerbetreibenden, unter dem gemäß § 5 EStG 1972 nicht ein Unternehmen, sondern nur eine bestimmte (physische oder juristische) Person oder ein teilrechtsfähiges Gebilde (OHG, KG) verstanden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140286.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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