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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §5;Beachte
Besprechung in: AnwBl 11/1990, S 636;; ÖStZB 1991, 228; ÖStZ 22/1990, S 268;Rechtssatz
Auch wenn eine OHG berechtigt ist, die Firma eines registrierten Einzelkaufmannes fortzusetzen, bedeutet dies nicht, daß sie schon allein deshalb Gewerbetreibender ist, dessen Firma im Sinne des § 5 EStG 1972 in das Handelsregister eingetragen ist. Es fehlt nämlich bis zu dieser Eintragung eine registermäßige Zuordnung der Firma zu dem betreffenden Gewerbetreibenden, unter dem gemäß § 5 EStG 1972 nicht ein Unternehmen, sondern nur eine bestimmte (physische oder juristische) Person oder ein teilrechtsfähiges Gebilde (OHG, KG) verstanden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140286.X03Im RIS seit
29.01.2002