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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des I P in G, geboren am 19. Juni 1972, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 28. August 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/164/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte die Verlängerung seiner bis 31. März 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde u.a. deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht rechtmäßig niedergelassen sei, sondern nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gehabt habe, welches mit der negativen Entscheidung vom 6. Juni 2006 geendet habe. Auch das Ansuchen um Ausstellung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sei nach seinem eigenen Vorbringen abgelehnt worden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
...
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
1.
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
2.
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
..."
§ 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:
"(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
..."
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG aus, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war.
Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm § 14a und § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist, weil ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 29. August 2008) kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde.
Daran ändert auch nichts, dass nach seinen Angaben derzeit ein Verfahren über seinen Antrag vom 27. August 2008 auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen anhängig ist.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich auch, über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
Wien, am 20. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090306.X00Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009