RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0076

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
Dienstanweisung KFG BPolDion Wien 1986;
KFG 1967 §103 Abs2;
Organisations- und Geschäftsplan BPolDion Wien 1988 §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 16 Abs 1 des Organisationsplanes und Geschäftsplanes der BPolDion Wien 1988 und aus der Dienstanweisung "KFG 1967" der BPolDion Wien vom 13.11.1986 kann eine generelle Ermächtigung sämtlicher Angehöriger des Kriminaldienstes zur Genehmigung schriftlicher Anfragen iSd § 103 Abs 2 KFG keinesfalls entnommen werden. Handelt es sich einerseits doch lediglich um eine sehr allgemeine Umschreibung des Aufgabengebietes des Kriminalbeamtencorps und andererseits bloß um eine Anleitung zum Ausfüllen eines Formulars

(Hinweis E 19.1.1990, 89/18/0079, 0088, 0089, 0090).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180076.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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