Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs2;Rechtssatz
Aus § 16 Abs 1 des Organisationsplanes und Geschäftsplanes der BPolDion Wien 1988 und aus der Dienstanweisung "KFG 1967" der BPolDion Wien vom 13.11.1986 kann eine generelle Ermächtigung sämtlicher Angehöriger des Kriminaldienstes zur Genehmigung schriftlicher Anfragen iSd § 103 Abs 2 KFG keinesfalls entnommen werden. Handelt es sich einerseits doch lediglich um eine sehr allgemeine Umschreibung des Aufgabengebietes des Kriminalbeamtencorps und andererseits bloß um eine Anleitung zum Ausfüllen eines Formulars
(Hinweis E 19.1.1990, 89/18/0079, 0088, 0089, 0090).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180076.X01Im RIS seit
11.07.2001