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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bringt der Spruch des Berufungsbescheides nicht zum Ausdruck, daß nur die Teile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgeändert werden sollen, die den Ausspruch über die nunmehr neu bemessene Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung sowie die Entscheidung über die Kosten betreffen, sondern ändert er den erstinstanzlichen Spruch schlechthin ab, so ist der Berufungsbescheid unvollständig und es liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des gesamten Berufungsbescheides vor (Hinweis E 27.6.1990, 90/18/0001). Über den hier erfolgten Ausspruch iSd § 44a lit c und lit e VStG hinaus wäre es nämlich
notwendig, das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis, allenfalls mit Abänderungen zu wiederholen, insb auch die Aussprüche über die als erwiesen angenommene Tat und die verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a lit a und lit b VStG).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Verfahrensbestimmungen Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180156.X01Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008