RS Vwgh 1990/9/7 89/18/0156

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a lite;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bringt der Spruch des Berufungsbescheides nicht zum Ausdruck, daß nur die Teile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgeändert werden sollen, die den Ausspruch über die nunmehr neu bemessene Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung sowie die Entscheidung über die Kosten betreffen, sondern ändert er den erstinstanzlichen Spruch schlechthin ab, so ist der Berufungsbescheid unvollständig und es liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des gesamten Berufungsbescheides vor (Hinweis E 27.6.1990, 90/18/0001). Über den hier erfolgten Ausspruch iSd § 44a lit c und lit e VStG hinaus wäre es nämlich

notwendig, das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis, allenfalls mit Abänderungen zu wiederholen, insb auch die Aussprüche über die als erwiesen angenommene Tat und die verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a lit a und lit b VStG).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Verfahrensbestimmungen Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180156.X01

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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