Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wurde in einem Bescheid über die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses über die Ausbildung in der Krankenpflege nicht im einzelnen dargelegt, welche Ausbildung die Antragstellerin nach Art und Ausmaß, allenfalls auch Stundenausmaß, im Ausland (hier: Rumänien) genoß, so bleibt die im genannten Bescheid gewählte Wendung "Art und Ausmaß der absolvierten Ausbildung" sei "mit den in Ö derzeit geltenden Ausbildungsvorschriften verglichen" worden, inhaltsleer und nicht überprüfbar.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180038.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012