RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0038

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
KrPflG 1961 §15 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde in einem Bescheid über die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses über die Ausbildung in der Krankenpflege nicht im einzelnen dargelegt, welche Ausbildung die Antragstellerin nach Art und Ausmaß, allenfalls auch Stundenausmaß, im Ausland (hier: Rumänien) genoß, so bleibt die im genannten Bescheid gewählte Wendung "Art und Ausmaß der absolvierten Ausbildung" sei "mit den in Ö derzeit geltenden Ausbildungsvorschriften verglichen" worden, inhaltsleer und nicht überprüfbar.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180038.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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