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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litb;Rechtssatz
AusfzF, weshalb eine Berufung dem Erfordernis der "Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten wird" und der "Erklärung, welche Änderungen beantragt werden" nicht entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140013.X01Im RIS seit
07.09.1990