Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0262 89/14/0263 Besprechung in: ÖStZB 1991, 206;Rechtssatz
Für die Haftung gem § 9 BAO ist es ohne Bedeutung, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG trifft (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043 und E 13.12.1989, 88/13/0223). Die Abgabenbehörde muß deshalb über die Ursachen der Insolvenz (hier: Ausbleiben eines Großauftrages) keine Beweise aufnehmen. Auch mit dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Überschuldung der Gesellschaft und dem diesbezüglichen in einem Zivilprozeß eingeholten Sachverständigengutachten muß sich die Behörde nicht befassen, da die abgabenrechtliche Geschäftsführerhaftung nicht an dieselben Voraussetzungen anknüpft, wie die zivilrechtliche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140261.X01Im RIS seit
03.04.2001