RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0261

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0262 89/14/0263 Besprechung in: ÖStZB 1991, 206;

Rechtssatz

Für die Haftung gem § 9 BAO ist es ohne Bedeutung, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG trifft (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043 und E 13.12.1989, 88/13/0223). Die Abgabenbehörde muß deshalb über die Ursachen der Insolvenz (hier: Ausbleiben eines Großauftrages) keine Beweise aufnehmen. Auch mit dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Überschuldung der Gesellschaft und dem diesbezüglichen in einem Zivilprozeß eingeholten Sachverständigengutachten muß sich die Behörde nicht befassen, da die abgabenrechtliche Geschäftsführerhaftung nicht an dieselben Voraussetzungen anknüpft, wie die zivilrechtliche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140261.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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