RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
ABGB §6;
BAO §114;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
EStG 1972 §47 Abs3;
GmbHG §15;

Rechtssatz

Dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH (hier: Nichtgesellschafter) muß kein Dienstvertrag zugrunde liegen, es kann sich auch um einen freien Dienstvertrag, einen Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis handeln. Die Anwendung des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 auf die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH muß daher nicht rechtswidrig sein. Ein Vorschuß auf das Pauschalentgelt in gleicher Höhe für eine mehrjährige solche Tätigkeit der normalen, laufenden Geschäftsführung fällt nicht unter die außerordentlichen Einkünfte gem § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972. Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) gebietet ein Verständnis von Steuervorschriften, das willkürliche Änderung der Besteuerung ausschließt, wo der Gesetzgeber nicht unmißverständlich steuerwirksame Gestaltungsmöglichkeit einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140188.X03

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten